Winterdienst: Wer ist wofür zuständig
08.12.2016
Der Winter ist schon da. Auf den ersten Schnee warten wir noch.
Viele freuen sich auf den Winter. Wenn es schneit macht der Winter noch mehr Spaß. Schlitten fahren, Ski laufen, Schneeman bauen, Schneeballschlacht. Weniger lustig ist es, wenn sich der Schnee in grauen Matsch verwandelt oder der Bürgersteig zur Eisbahn wird.
Wer ist wofür zuständig? Welche Pflichten hat der Eigentümer, welche der Mieter? Oder ist die Gemeinde für alles zuständig?
Hier einige Aufklärungen:
- Eigentümer haften für den Zustand der Gehwege vor Ihrem Haus, den Bürgersteig vor dem Haus muss der Eigentümer räumen und streuen. Tut der Eigentümer seine Pflichten nicht, es verletzt sich jemand, kann er von dem Eigentümer Schadensersatz verlangen.
- Der Winterdienst auf öffenlichen Straßen und Wegen ist Sache der Gemeinde.
- Streugut: Sand, Asche und Splitt sind erlaubt, Salz ist grundsätzlich verboten außer bei extremen Wetterverhältnissen wie Eisregen.
- Ist die Immobilie vermietet, so kann der Vermieter die Aufgaben an den Mieter übertragen, somit haftet der Mieter für etwaige Unfälle.
Es muss im Mietvertrag oder in der Hausordnung welches Bestandteil des Mietvertrages ist, geregelt sein.
- Ich bin berufstätig und habe keine Zeit oder ich bin auf Montage.
Berufstätige, die selbst keine Zeit haben oder nicht zuhause sind müssen ebenfalls Ihre Pflichten nachgehen. Entweder einen Unternehmen, Freunde und Bekannte beauftragen oder nette Nachbarn sich anschaffen, die diese Aufgaben erledigen.
Sollte der Mieter nicht in der Lage sein wie dauerhaft krank, Rollstuhlfahrer, so ist die Übertragung an den Mieter nicht zulässig.
Viele freuen sich auf den Winter. Wenn es schneit macht der Winter noch mehr Spaß. Schlitten fahren, Ski laufen, Schneeman bauen, Schneeballschlacht. Weniger lustig ist es, wenn sich der Schnee in grauen Matsch verwandelt oder der Bürgersteig zur Eisbahn wird.
Wer ist wofür zuständig? Welche Pflichten hat der Eigentümer, welche der Mieter? Oder ist die Gemeinde für alles zuständig?
Hier einige Aufklärungen:
- Eigentümer haften für den Zustand der Gehwege vor Ihrem Haus, den Bürgersteig vor dem Haus muss der Eigentümer räumen und streuen. Tut der Eigentümer seine Pflichten nicht, es verletzt sich jemand, kann er von dem Eigentümer Schadensersatz verlangen.
- Der Winterdienst auf öffenlichen Straßen und Wegen ist Sache der Gemeinde.
- Streugut: Sand, Asche und Splitt sind erlaubt, Salz ist grundsätzlich verboten außer bei extremen Wetterverhältnissen wie Eisregen.
- Ist die Immobilie vermietet, so kann der Vermieter die Aufgaben an den Mieter übertragen, somit haftet der Mieter für etwaige Unfälle.
Es muss im Mietvertrag oder in der Hausordnung welches Bestandteil des Mietvertrages ist, geregelt sein.
- Ich bin berufstätig und habe keine Zeit oder ich bin auf Montage.
Berufstätige, die selbst keine Zeit haben oder nicht zuhause sind müssen ebenfalls Ihre Pflichten nachgehen. Entweder einen Unternehmen, Freunde und Bekannte beauftragen oder nette Nachbarn sich anschaffen, die diese Aufgaben erledigen.
Sollte der Mieter nicht in der Lage sein wie dauerhaft krank, Rollstuhlfahrer, so ist die Übertragung an den Mieter nicht zulässig.
Streit mit dem Finanzamt - Bauliche Maßnahmen beim Fiskus absetzen
Immobilienkauf: "Gekauft wie gesehen" gilt nicht in jedem Fall
01.09.2016
Immobilienkauf: "Gekauft wie gesehen" heißt nicht, gekauft und dann "Pech gehabt". Zwar gilt dieser Grundsatz beim Hauskauf, aber der Käufer muss den Kopf trotzdem nicht in den Sand stecken, wenn er erst nach dem Kauf bemerkt, dass das Haus, so wie er es erworben hat, verborgene Mängel aufweist.
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Makler müssen künftig Prüfung ablegen
31.08.2016
Wer Immobilienmakler werden will, braucht bislang nur eine behördliche Erlaubnis - eine Prüfung verlangt der Gesetzgeber nicht. Um die Verbraucher besser zu schützen, hat das Kabinett neue Regeln beschlossen. Makler müssen künftig ihre Qualifikation nachweisen.
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